Heute möchten wir Sie über das Thema „Betriebliche Altersvorsorge ab dem 01.01.2022 bei Entgelt­umwandlung“ informieren: 

Am 17.08.2017 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz erlassen. Das Gesetz sieht einen gesetzlichen Zuschuss von 15% des umgewandelten Entgelts zur betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber vor. Begründet wird diese Verpflichtung damit, dass der Arbeitgeber Sozialabgaben spart, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohns umwandelt und in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt. Für Neuverträge gilt dies bereits ab dem 01.01.2019. Die Übergangsfrist für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Verträge läuft zum 31.12.2021 aus. Ab dem 01.01.2022 muss der Arbeitgeber somit zwingend den 15%igen Zuschuss auch zu den sogenannten Altverträgen leisten.

Es gibt drei Varianten:

1.

Arbeitgeber können den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss durch einen Nachtrag zur Entgelt­umwandlungsvereinbarung „on top“ leisten. In einigen Fällen kann es möglich sein, dass die Altverträge nicht mehr erhöht werden können. Dann muss ggf. ein neuer Vertrag abgeschlossen werden oder es wird Möglichkeit 2 angewendet.

2.

Es kann mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die Höhe des Beitrages, der bisher an den Versicherer abgeführt wird, beibehalten wird. Man einigt sich einvernehmlich auf eine neue Aufteilung, bei der der Arbeitgeber einen pauschalen Zuschuss von 15% beisteuert. Dadurch verringert sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers.

Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn alte Verträge nicht mehr erhöht werden können.

3.

Sofern der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit seinen Arbeitnehmern freiwillig Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge gezahlt hat, stellt sich die Frage, ob diese auf den gesetzlichen Zuschuss angerechnet werden können. Zumindest für den Fall, dass der Arbeitgeber schon in der Vergangenheit den Zuschuss an die Sozialversicherungsersparnis geknüpft hat, kann grundsätzlich von der Möglich­keit der Anrechnung ausgegangen werden. Die Anrechnung sollte dann durch eine eindeutige Erklärung des Arbeitgebers erfolgen.

Grundsätzlich empfehlen wir für die Umsetzung, sich mit den entsprechenden Versicherungsunterneh­men Ihrer betroffenen Arbeitnehmer in Verbindung zu setzen.

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.

Ihr Team von Ingenpass & Partner