Liebe Leser*innen,

wie Sie sicher aus den Medien bereits gehört haben, hat der Gesetzgeber zur Entlastung der Bürger eine einmalige Energiepreispauschale eingeführt.

Um es möglichst einfach zu halten, hier kurz die Infos dazu:

  • Stichtag ist der 01.09.2022. Maßgeblich ist das Hauptbeschäftigungsverhältnis, Arbeitnehmer der Steuerklasse I - V, an diesem Stichtag. D.h. der Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis am 01.09.2022 besteht, zahlt die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00€ aus.
  • Die Pauschale darf nur einmalig ausgezahlt werden! Kommt es zu einer Auszahlung über den Arbeitgeber, kann bzw. darf sie nicht noch über die Einkommensteuererklärung beantragt werden.
  • Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungs-pflichtig, d.h. auf den 300,00€ wird Lohnsteuer gezahlt, Krankenversicherung etc. allerdings nicht.
  • Um die Pauschale an geringfügig Beschäftigte auszahlen zu können, wird eine Bestätigung benötigt, dass dieses Beschäftigungsverhältnis das erste Dienstverhältnis ist und die Energiepreispauschale nicht in einem anderen Beschäftigungsverhältnis bereits ausgezahlt wurde.

Für einen reibungslosen Ablauf bei Auszahlung an die geringfügig Beschäftigte empfehlen wir, die Bestätigung bis zum 01.08.2022 einzuholen. Sollte spätestens bis zur Erstellung der September Lohnabrechnung diese nicht vorliegen, darf die Pauschale nicht ausgezahlt werden. Die Möglichkeit, sich die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung am Jahresende wieder zu holen, bleibt bestehen.

➸ Hier gelangen Sie zum Muster, Bestätigung: Erstes Dienstverhältnis Word

Für Arbeitgeber

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll grundsätzlich mit den Bezügen für September erfolgen. Über die Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit sich die ausgezahlten Beträge erstatten zu lassen. Um Arbeitgeber vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, sieht das Gesetz eine frühzeitige Berücksichtigung in der Lohnsteuer-Anmeldung vor und damit eine Entkoppelung vom eigentlichen Auszahlungstermin.

Folgende Kombinationen ergeben sich in Abhängigkeit des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums:

  • Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022) bis 12.09.2022; Auszahlung September 2022
  • Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.10.2022; Auszahlung Oktober 2022
  • Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.01.2023; Wahlrecht, ob und wann eine Auszahlung (September bis Dezember) erfolgen soll.

Sprechen Sie uns bei Rückfragen gerne an.