Liebe Leser*innen,
zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05% auf 3,4% erhöht. Gleichzeitig werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht der Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege vor. Bis die Maßnahmen zum 01.07.2023 beschlossen sind, können sich noch Änderungen ergeben.
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer |
---|---|---|
Kinderlose | 4,00% | 2,30% |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40% | 1,70% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% |
Eltern mit 2 Kindern | 2,90% | 1,20% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% |
Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich bei 1,70%.
Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form (z.B. Geburtsurkunde) gegenüber uns als lohnabrechnender Stelle nachzuweisen, damit der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Lassen Sie uns daher auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft Ihrer Arbeitnehmer (z.B. Geburtsurkunde/Adoptionsurkunde) zukommen.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft unaufgefordert zuzusenden.
Auf unserer Homepage finden Sie ein Musteranschreiben an Ihre Arbeitnehmer, welches Sie als Info und für die Anforderung der Geburtsnachweise verwenden können.
Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.
Ihr Team von Ingenpass & Partner