Liebe Leser*innen,
zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05% auf 3,4% erhöht. Gleichzeitig werden Eltern mit mehr als einem Kind in der Pflegeversicherung entlastet, während der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Beitragspunkte angehoben wird.
Arbeitnehmer werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Beitragssätze ab dem 01.07.2023:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer |
---|---|---|
Kinderlose | 4,00% | 2,30% |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40% | 1,70% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% |
Eltern mit 2 Kindern | 2,90% | 1,20% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% |
Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich bei 1,70%.
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form (z.B. Geburtsurkunde) gegenüber uns als lohnabrechnender Stelle nachzuweisen, damit der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung in der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Lassen Sie uns daher auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft Ihrer Arbeitnehmer (z.B. Geburtsurkunde/Adoptionsurkunde) zukommen.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft unaufgefordert zuzusenden.
Auf unserer Homepage finden Sie ein Musteranschreiben an Ihre Arbeitnehmer, das Sie als Info und für die Anforderung der Geburtsnachweise verwenden können.
Für weitergehende Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Ihr Team von Ingenpass & Partner