22. Mai 2023

Entlastung von Eltern in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Liebe Leser*innen,

zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05% auf 3,4% erhöht. Gleichzeitig werden Eltern mit mehr als einem Kind in der Pflegeversicherung entlastet, während der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Beitragspunkte angehoben wird.

Arbeitnehmer werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. 

Beitragssätze ab dem 01.07.2023:

Beitrag fürGesamtbeitragArbeitnehmer
Kinderlose4,00%2,30%
Eltern mit einem Kind
(Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)
3,40%1,70%
Eltern mit 2 Kindern3,15%1,45%
Eltern mit 2 Kindern2,90%1,20%
Eltern mit 4 Kindern2,65%0,95%
Eltern mit 5 und mehr Kindern2,40%0,70%

Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich bei 1,70%. 

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form (z.B. Geburtsurkunde) gegenüber uns als lohnabrechnender Stelle nachzuweisen, damit der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung in der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Lassen Sie uns daher auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft Ihrer Arbeitnehmer (z.B. Geburtsurkunde/Adoptionsurkunde) zukommen.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft unaufgefordert zuzusenden.

Auf unserer Homepage finden Sie ein Musteranschreiben an Ihre Arbeitnehmer, das Sie als Info und für die Anforderung der Geburtsnachweise verwenden können.

Für weitergehende Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Ihr Team von Ingenpass & Partner


Download Musteranschreiben

14. Juli 2022

Energiepreispauschale

Liebe Leser*innen,

wie Sie sicher aus den Medien bereits gehört haben, hat der Gesetzgeber zur Entlastung der Bürger eine einmalige Energiepreispauschale eingeführt.

Um es möglichst einfach zu halten, hier kurz die Infos dazu:

  • Stichtag ist der 01.09.2022. Maßgeblich ist das Hauptbeschäftigungsverhältnis, Arbeitnehmer der Steuerklasse I - V, an diesem Stichtag. D.h. der Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis am 01.09.2022 besteht, zahlt die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00€ aus.
  • Die Pauschale darf nur einmalig ausgezahlt werden! Kommt es zu einer Auszahlung über den Arbeitgeber, kann bzw. darf sie nicht noch über die Einkommensteuererklärung beantragt werden.
  • Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungs-pflichtig, d.h. auf den 300,00€ wird Lohnsteuer gezahlt, Krankenversicherung etc. allerdings nicht.
  • Um die Pauschale an geringfügig Beschäftigte auszahlen zu können, wird eine Bestätigung benötigt, dass dieses Beschäftigungsverhältnis das erste Dienstverhältnis ist und die Energiepreispauschale nicht in einem anderen Beschäftigungsverhältnis bereits ausgezahlt wurde.

Für einen reibungslosen Ablauf bei Auszahlung an die geringfügig Beschäftigte empfehlen wir, die Bestätigung bis zum 01.08.2022 einzuholen. Sollte spätestens bis zur Erstellung der September Lohnabrechnung diese nicht vorliegen, darf die Pauschale nicht ausgezahlt werden. Die Möglichkeit, sich die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung am Jahresende wieder zu holen, bleibt bestehen.

➸ Hier gelangen Sie zum Muster, Bestätigung: Erstes Dienstverhältnis Word

Für Arbeitgeber

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll grundsätzlich mit den Bezügen für September erfolgen. Über die Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit sich die ausgezahlten Beträge erstatten zu lassen. Um Arbeitgeber vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, sieht das Gesetz eine frühzeitige Berücksichtigung in der Lohnsteuer-Anmeldung vor und damit eine Entkoppelung vom eigentlichen Auszahlungstermin.

Folgende Kombinationen ergeben sich in Abhängigkeit des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums:

  • Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022) bis 12.09.2022; Auszahlung September 2022
  • Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.10.2022; Auszahlung Oktober 2022
  • Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.01.2023; Wahlrecht, ob und wann eine Auszahlung (September bis Dezember) erfolgen soll.

Sprechen Sie uns bei Rückfragen gerne an.

12. April 2022

Neues aus der Kanzlei

Liebe Leser*innen,

bitte nehmen Sie sich einen kurzen Moment Zeit, um sich über aktuelle personelle Änderungen in unserer Kanzlei zu informieren.

In den vergangenen Jahren ist unsere Kanzlei gewachsen und die Aufgaben sowohl im steuerlichen als auch im betriebswirtschaftlichen Kontext haben zugenommen. Daneben hat uns in den beiden vergangenen Jahren bis heute die Corona Pandemie weitere Arbeit beschert.

Wir sind sehr froh und dankbar neben unseren bewährten, erfahrenen und von allen wertgeschätzten Mitarbeiter*innen mit einem jungen motivierten und lernbereiten Team für Sie tätig sein zu dürfen. Im vergangen Jahr hat Kim Dembkowski erfolgreich die Steuerfachwirtprüfung bestanden. Der nächste Entwicklungsschritt wird sicher nicht lange auf sich warten lassen. Lennard Hemkemeier hat nach einer intensiver Vorbereitungszeit gleich drei Berufsexamen erfolgreich abgeschlossen: den Betriebswirt BA, den Bilanzbuchhalter und den Steuerfachwirt.

Die Steuerberater Paul Liebenow und Ralf Kandziora sind nicht nur fachlich eine große Bereicherung. Sie setzen Impulse für die strategische Weiterentwicklung unseren Kanzlei, unserer Mitarbeiter und unserer Dienstleistungen. Beide Kollegen sind aktiv in der Kanzleileitung tätig.

Wir freuen uns sehr, dass Paul Liebenow nun die Übernahme von Verantwortung auch gesellschaftsrechtlich nachvollzogen hat. Ab dem 01. April dieses Jahres ist er Partner der Ingenpass & Partner GbR und Gesellschafter - Geschäftsführer der Ingenpass GmbH Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft. In ihm haben wir einen Partner gefunden, der sowohl fachlich als auch menschlich zu uns passt. Er steht wie wir zu unserer Firmenphilosophie; immer nah am Kunden, aktiv und kompetent beraten, einen Austausch auf Augenhöhe pflegen, um gemeinsam Potentiale für die Zukunft zu entwickeln.

Mit der Aufnahme des jungen Partners haben wir den Grundstein für die Verjüngung und Nachfolge der Kanzlei gelegt. Wilhelm Ingenpass als Steuerberater und Geschäftsführer der Ingenpass GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Gabriele Ingenpass als Wirtschaftsprüferin /Steuerberaterin und Partnerin der GbR und Gesellschafter - Geschäftsführerin der Ingenpass GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind auch weiterhin tätig und wie gewohnt jederzeit für Sie erreichbar.

Ihnen allen wünschen wir gesegnete und sonnige Ostertage!
Bleiben oder werden Sie gesund!

Es grüßen Sie herzlich,
Ihr Team Ingenpass

12. April 2022

Meldepflicht beim Transparenzregister

Liebe Leser*innen,

das im Geldwäschegesetz (GwG) verankerte Transparenzregister wurde zum 01.08.2021 geändert. U.a. wird aus der bisherigen Mitteilungsfiktion eine Meldepflicht. Bislang bestand kein Handlungsbedarf, wenn die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) ersichtlich waren. Diese Übergangsregelung wurde zum 01.01.2022 aufgehoben, sodass eine Eintragung in das Transparenzregister bis zum 30.06.2022 zwingend zu erfolgen hat. 

Wer ist davon betroffen?

  • GmbH/ UG (haftungsbeschränkt)
  • GmbH & Co. KG
  • KG
  • OHG
  • PartG
  • e.V.
  • Stiftung
  • AG
  • e.G.
  • SE

Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten?
Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • Mehr als 25 % der Kapitalanteile hält
  • Mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • Auf vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausübt

Falls Sie dieser Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, sollten Sie sich jetzt um die notwendigen Schritte kümmern. 

Gerne können wir gemeinsam besprechen, wie Sie Ihre Meldepflicht erfüllen und was bei der Eintragung zu beachten ist.

Hier können Sie die Auftragserteilung herunterladen (PDF).

Es grüßt Sie,
Ihr Team Ingenpass

17. Januar 2022

Grundsteuerreform

Liebe Leser*innen,

Die Grundsteuer wird neu geregelt. Auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt am 01. Januar 2022 muss deutschlandweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgen.

Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 festgestellt, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes ( Art. 3 Abs. 1 ) verstößt. Die Bewertung erfolgt künftig anhand der sogenannten Grundsteuerwerte an Stelle der bisherigen Einheitswerte. Ab dem 01.07.2022 besteht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärung. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist, nach heutigem Wissensstand, der 31.10.2022.
Die „neue“ Grundsteuer zahlen Sie ab dem 01.01.2025.

Unsere Lösung
#Erklärung einfach und digital

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der Grundsteuerreform.

  • Ermittlung des Grundsteuerwertes
  • Erstellung einer Feststellungserklärung
  • Übermittlung und Korrespondenz mit dem Finanzamt

Mit uns können Sie die Erklärung einfach und digital an das Finanzamt übermitteln. Sprechen Sie uns gerne an, welche Daten zur Ermittlung benötigt werden.

BAD ROTHENFELDE
Osnabrücker Straße 9
49214 Bad Rothenfelde

T: 05424 / 2354-0
F: 05424 / 2354-23
info@ingenpass-partner.de

BIELEFELD
Welle 8
33602 Bielefeld

T: 0521 / 96656-46
F: 0521 / 96656-50
info@ingenpass-partner.de

HOYERSWERDA
Salomon-Gottlob-Frentzel-Straße 7
02977 Hoyerswerda

T: 03571 / 418036
F: 03571 / 418037
hoyerswerda@ingenpass-partner.de

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